Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertragsdie Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der europäischen Integrationdieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der Einreihung ergänzend die nachstehenden Abs. 2 bis 6, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 56/2007)
(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m. Art. 11 und nach Art. 3 Abs. 3 gleichgestellte Nachweise der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, berichtigt durch ABl.Nr. L 271 vom 16.10.2007, S. 18 - 19, ABl.Nr. L 93 vom 4.4.2008, S. 28 - 35 und ABl.Nr. L 33 vom 3.2.2009, S. 49.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 93/2009)
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (Abs. 1) um eine Inländerinnen und Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Ausgleichsmaßnahmen nach Abs. 4 entfallen, sofern auf Grundlage einer gemeinsamen Plattform im Sinn des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(6) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Ausbildung bzw. BerufspraxisBerufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem LandStaat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurde, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländernwurden, gilt als Anerkennung im Sinn des Abs. 4dieses Landesgesetzes.
(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertragsdie Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der europäischen Integrationdieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der Einreihung ergänzend die nachstehenden Abs. 2 bis 6, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 56/2007)
(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m. Art. 11 und nach Art. 3 Abs. 3 gleichgestellte Nachweise der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, berichtigt durch ABl.Nr. L 271 vom 16.10.2007, S. 18 - 19, ABl.Nr. L 93 vom 4.4.2008, S. 28 - 35 und ABl.Nr. L 33 vom 3.2.2009, S. 49.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 93/2009)
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (Abs. 1) um eine Inländerinnen und Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Ausgleichsmaßnahmen nach Abs. 4 entfallen, sofern auf Grundlage einer gemeinsamen Plattform im Sinn des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(6) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Ausbildung bzw. BerufspraxisBerufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem LandStaat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurde, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländernwurden, gilt als Anerkennung im Sinn des Abs. 4dieses Landesgesetzes.
(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |