§ 3a Oö. LVBG § 3a

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertragsdie Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der europäischen Integrationdieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der Einreihung ergänzend die nachstehenden Abs. 2 bis 6, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 56/2007)

(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

1.

diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und

2. a)

eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder

b)

die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m. Art. 11 und nach Art. 3 Abs. 3 gleichgestellte Nachweise der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, berichtigt durch ABl.Nr. L 271 vom 16.10.2007, S. 18 - 19, ABl.Nr. L 93 vom 4.4.2008, S. 28 - 35 und ABl.Nr. L 33 vom 3.2.2009, S. 49.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 93/2009)

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (Abs. 1) um eine Inländerinnen und Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1.

ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2.

ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung des Ausbildungsnachweises nach Abs. 3 Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h i. V.m. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen.

Verlangt die Dienstbehörde die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h i.V.m. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG, weil sich die im Herkunftsland erworbenen Kenntnisse wesentlich von den nach diesem Landesgesetz geforderten Kenntnissen unterscheiden, so muss sie zuvor prüfen, ob die von der Bewerberin oder vom Bewerber während ihrer oder seiner Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Z 2 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken. Bei der Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller, von den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG abgesehen, das Wahlrecht zu.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Ausgleichsmaßnahmen nach Abs. 4 entfallen, sofern auf Grundlage einer gemeinsamen Plattform im Sinn des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(6) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Ausbildung bzw. BerufspraxisBerufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem LandStaat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurde, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländernwurden, gilt als Anerkennung im Sinn des Abs. 4dieses Landesgesetzes.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 01.10.2009 bis 20.07.2017

(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertragsdie Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der europäischen Integrationdieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der Einreihung ergänzend die nachstehenden Abs. 2 bis 6, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 56/2007)

(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

1.

diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und

2. a)

eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder

b)

die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m. Art. 11 und nach Art. 3 Abs. 3 gleichgestellte Nachweise der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, berichtigt durch ABl.Nr. L 271 vom 16.10.2007, S. 18 - 19, ABl.Nr. L 93 vom 4.4.2008, S. 28 - 35 und ABl.Nr. L 33 vom 3.2.2009, S. 49.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 93/2009)

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (Abs. 1) um eine Inländerinnen und Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1.

ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2.

ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung des Ausbildungsnachweises nach Abs. 3 Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h i. V.m. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen.

Verlangt die Dienstbehörde die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h i.V.m. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG, weil sich die im Herkunftsland erworbenen Kenntnisse wesentlich von den nach diesem Landesgesetz geforderten Kenntnissen unterscheiden, so muss sie zuvor prüfen, ob die von der Bewerberin oder vom Bewerber während ihrer oder seiner Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Z 2 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken. Bei der Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller, von den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG abgesehen, das Wahlrecht zu.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Ausgleichsmaßnahmen nach Abs. 4 entfallen, sofern auf Grundlage einer gemeinsamen Plattform im Sinn des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(6) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Ausbildung bzw. BerufspraxisBerufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem LandStaat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurde, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländernwurden, gilt als Anerkennung im Sinn des Abs. 4dieses Landesgesetzes.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten