§ 2 Oö. LVBG

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Absätze 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgenden als Vertragsbedienstete bezeichnet.

(2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird, nicht anzuwenden auf:

1.

Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;

2.

Bedienstete, die als

a)

Beratungs- oder Präventivkräfte in Gesundheits-, Jugendwohlfahrts-, Sozial- und Bildungsangelegenheiten, oder

b)

Schulärztinnen und Schulärzte, oder

c)

Ausstellungs- oder Veranstaltungskräfte in Kultureinrichtungen des Landes Oberösterreichs

beschäftigt werden und diese Tätigkeit nicht in Form einer Nebentätigkeitsentschädigung abgegolten wird;

3.

Land- und Forstarbeiter;

4.

Bedienstete, für deren Dienstverhältnis die Geltung eines Kollektivvertrags vereinbart wird;

5.

Bedienstete, die auf Grund ihrer besonderen Funktion, etwa im Rahmen von Kooperationen oder Projekten mit anderen Rechtsträgern (insbesondere auch im Rahmen der europäischen Integration) beschäftigt werden;

6.

Lehrlinge, Ferialarbeitskräfte, Praktikantinnen bzw. Praktikanten und Voluntäre;

7.

Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Gruppen von Bediensteten des Landes von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden, wenn dies bei einer Durchschnittsbetrachtung für diese Gruppen von Bediensteten auf Grund ihrer besonderen Funktion erforderlich ist. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrags, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Personen, die bereits in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, können aus dienstlichen Gründen auch mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 2 betraut werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(8) Auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 sind die Bestimmungen der §§ 47a, 48a und 49a sinngemäß anzuwenden. Sofern und soweit dies der Eigenart des jeweiligen Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses oder zwingenden rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, sind auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 2, 4 und 5 auch Vereinbarungen bzw. Verordnungen über flexible Dienstzeitregelungen bzw. Dienstzeitregelungen bei Schicht- oder Wechseldienst nach § 23 Abs. 3 und 6 bzw. in Ermangelung solcher die §§ 23 und 24 sinngemäß anzuwenden. Für Ferialarbeitskräfte nach Abs. 2 Z 6 sind hingegen lediglich die administrativen und technischen Bestimmungen solcher Vereinbarungen oder Verordnungen sinngemäß anzuwenden. Auf Bedienstete nach Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 ist § 10a sinngemäß anzuwenden, sofern dies mit der Eigenart des jeweiligen Dienst- oder Vertragsverhältnisses vereinbar ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 121/2014, 35/2020)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.07.2021

(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Absätze 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgenden als Vertragsbedienstete bezeichnet.

(2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird, nicht anzuwenden auf:

1.

Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;

2.

Bedienstete, die als

a)

Beratungs- oder Präventivkräfte in Gesundheits-, Jugendwohlfahrts-, Sozial- und Bildungsangelegenheiten, oder

b)

Schulärztinnen und Schulärzte, oder

c)

Ausstellungs- oder Veranstaltungskräfte in Kultureinrichtungen des Landes Oberösterreichs

beschäftigt werden und diese Tätigkeit nicht in Form einer Nebentätigkeitsentschädigung abgegolten wird;

3.

Land- und Forstarbeiter;

4.

Bedienstete, für deren Dienstverhältnis die Geltung eines Kollektivvertrags vereinbart wird;

5.

Bedienstete, die auf Grund ihrer besonderen Funktion, etwa im Rahmen von Kooperationen oder Projekten mit anderen Rechtsträgern (insbesondere auch im Rahmen der europäischen Integration) beschäftigt werden;

6.

Lehrlinge, Ferialarbeitskräfte, Praktikantinnen bzw. Praktikanten und Voluntäre;

7.

Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Gruppen von Bediensteten des Landes von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden, wenn dies bei einer Durchschnittsbetrachtung für diese Gruppen von Bediensteten auf Grund ihrer besonderen Funktion erforderlich ist. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrags, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Personen, die bereits in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, können aus dienstlichen Gründen auch mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 2 betraut werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(8) Auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 sind die Bestimmungen der §§ 47a, 48a und 49a sinngemäß anzuwenden. Sofern und soweit dies der Eigenart des jeweiligen Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses oder zwingenden rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, sind auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 2, 4 und 5 auch Vereinbarungen bzw. Verordnungen über flexible Dienstzeitregelungen bzw. Dienstzeitregelungen bei Schicht- oder Wechseldienst nach § 23 Abs. 3 und 6 bzw. in Ermangelung solcher die §§ 23 und 24 sinngemäß anzuwenden. Für Ferialarbeitskräfte nach Abs. 2 Z 6 sind hingegen lediglich die administrativen und technischen Bestimmungen solcher Vereinbarungen oder Verordnungen sinngemäß anzuwenden. Auf Bedienstete nach Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 ist § 10a sinngemäß anzuwenden, sofern dies mit der Eigenart des jeweiligen Dienst- oder Vertragsverhältnisses vereinbar ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 121/2014, 35/2020)

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