§ 2b LVG (weggefallen)

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
Paragraph 2 b,

Landesvertragslehrpersonen mit Ausnahme der Landesvertragslehrpersonen, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die Landesvertragslehrpersonen mit Ausnahme der Landesvertragslehrpersonen, die in das Entlohnungsschema römisch II L eingereiht sind, die

  1. 1.Ziffer einsfür einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Schulleiterin oder Schulleiter vertreten, oder die
  2. 2.Ziffer 2an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Direktorin-Stellvertreterin oder den Direktorin-Stellvertreter oder die Direktor-Stellvertreterin oder den Direktor-Stellvertreter vertreten,
gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der Dienstzulage gemäß § 106 Abs§ 2b LVG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der Dienstzulage gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.08.2015
Paragraph 2 b,

Landesvertragslehrpersonen mit Ausnahme der Landesvertragslehrpersonen, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die Landesvertragslehrpersonen mit Ausnahme der Landesvertragslehrpersonen, die in das Entlohnungsschema römisch II L eingereiht sind, die

  1. 1.Ziffer einsfür einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Schulleiterin oder Schulleiter vertreten, oder die
  2. 2.Ziffer 2an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Direktorin-Stellvertreterin oder den Direktorin-Stellvertreter oder die Direktor-Stellvertreterin oder den Direktor-Stellvertreter vertreten,
gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der Dienstzulage gemäß § 106 Abs§ 2b LVG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der Dienstzulage gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.

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