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(1) Die Kontrolle der Einhaltung dieses Abschnitts dieses Landesgesetzesder §§ 1, 1a, 2 und 3 sowie von Lärmschutzverordnungen gemäß § 4 und von ortspolizeilichen Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG fällt - unbeschadet der §§ 9 und 10 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung
1. | Mitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder | |||||||||
2. | besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 53/2017) |
(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten § 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.
(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Abschnitts durch
1. | Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen, | |||||||||
3. | die Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung nach § 1a | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 66/2014, 53/2017) |
(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
1. | Aussprechen von Ermahnungen gemäß | |||||||||
2. | Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben; | |||||||||
3. | Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde. | |||||||||
Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 53/2017) |
(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.
(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
(Anm: LGBl.Nr. 36/2011)
(1) Die Kontrolle der Einhaltung dieses Abschnitts dieses Landesgesetzesder §§ 1, 1a, 2 und 3 sowie von Lärmschutzverordnungen gemäß § 4 und von ortspolizeilichen Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG fällt - unbeschadet der §§ 9 und 10 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung
1. | Mitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder | |||||||||
2. | besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 53/2017) |
(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten § 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.
(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Abschnitts durch
1. | Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen, | |||||||||
3. | die Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung nach § 1a | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 66/2014, 53/2017) |
(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
1. | Aussprechen von Ermahnungen gemäß | |||||||||
2. | Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben; | |||||||||
3. | Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde. | |||||||||
Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 53/2017) |
(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.
(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
(Anm: LGBl.Nr. 36/2011)