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(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
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(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
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(4) Nähere Bestimmungen über die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 6 der Drittstaatsangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
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(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
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(4) Nähere Bestimmungen über die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 6 der Drittstaatsangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.