§ 3e StLSG

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten verbieten, die mit Hilfe von in den §§ 1, 2, 3a, 3b, 3cder Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden; dies im örtlich und 3d geregelten Angelegenheitenzeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der Gemeinde sind solchefür die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17:00 Uhr.

(2) Zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des eigenen WirkungsbereichesAbs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn sich die vom Verbot betroffenen Schipisten oder Schipistenabschnitte über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.

(3) Die Kundmachung von Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 erfolgt durch Anbringung entsprechender Tafeln bei den Tal- und Bergstationen der in Betracht kommenden Aufstiegshilfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005LGBl. Nr. 100/2020, LGBl. Nr. 95/2007

Stand vor dem 05.11.2020

In Kraft vom 29.11.2007 bis 05.11.2020

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten verbieten, die mit Hilfe von in den §§ 1, 2, 3a, 3b, 3cder Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden; dies im örtlich und 3d geregelten Angelegenheitenzeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der Gemeinde sind solchefür die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17:00 Uhr.

(2) Zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des eigenen WirkungsbereichesAbs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn sich die vom Verbot betroffenen Schipisten oder Schipistenabschnitte über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.

(3) Die Kundmachung von Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 erfolgt durch Anbringung entsprechender Tafeln bei den Tal- und Bergstationen der in Betracht kommenden Aufstiegshilfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005LGBl. Nr. 100/2020, LGBl. Nr. 95/2007

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