§ 1 StLSG Lärmerregung und Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2005 bis 31.12.9999

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen in Folge Alkoholkonsums nötig erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

Stand vor dem 19.09.2005

In Kraft vom 20.04.2005 bis 19.09.2005

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen in Folge Alkoholkonsums nötig erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

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