§ 1 StLSG Lärmerregung und Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. (2)Absatz 2Wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen in Folge Alkoholkonsums nötig erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung).
  3. (3)Absatz 3Wenn es zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz des örtlichen Gemeinschaftslebens, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild erforderlich erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt, insbesondere bei Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers oder der/des sonst Verfügungsberechtigten der Liegenschaft oder im Rahmen eines Einsatzes von Rettungsorganisationen.
  4. (4)Absatz 4Entgegen einem Verbot nach Abs. 3 aufgestellte Zelte, Wohnwagen oder ähnliche bewegliche Unterkünfte können außerhalb von Campingplätzen von der Gemeinde nach formlos erteiltem Entfernungsauftrag und nach Ablauf einer angemessenen Frist durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Kosten der Aufstellerin/des Aufstellers und bei Fahrzeugen subsidiär auf Kosten der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers entfernt werden. Vor der Entfernung hat die Gemeinde, sofern dies unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel möglich ist, die Identität der Aufstellerin/des Aufstellers sowie weiterer beteiligter Personen zu ermitteln. Die Identität der Beteiligten und der formlose Entfernungauftrag sind von der Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.Entgegen einem Verbot nach Absatz 3, aufgestellte Zelte, Wohnwagen oder ähnliche bewegliche Unterkünfte können außerhalb von Campingplätzen von der Gemeinde nach formlos erteiltem Entfernungsauftrag und nach Ablauf einer angemessenen Frist durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Kosten der Aufstellerin/des Aufstellers und bei Fahrzeugen subsidiär auf Kosten der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers entfernt werden. Vor der Entfernung hat die Gemeinde, sofern dies unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel möglich ist, die Identität der Aufstellerin/des Aufstellers sowie weiterer beteiligter Personen zu ermitteln. Die Identität der Beteiligten und der formlose Entfernungauftrag sind von der Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 88/2005LGBl. Nr. 128/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2024,

Stand vor dem 25.11.2024

In Kraft vom 20.09.2005 bis 25.11.2024
  1. (1)Absatz einsWer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. (2)Absatz 2Wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen in Folge Alkoholkonsums nötig erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung).
  3. (3)Absatz 3Wenn es zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz des örtlichen Gemeinschaftslebens, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild erforderlich erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt, insbesondere bei Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers oder der/des sonst Verfügungsberechtigten der Liegenschaft oder im Rahmen eines Einsatzes von Rettungsorganisationen.
  4. (4)Absatz 4Entgegen einem Verbot nach Abs. 3 aufgestellte Zelte, Wohnwagen oder ähnliche bewegliche Unterkünfte können außerhalb von Campingplätzen von der Gemeinde nach formlos erteiltem Entfernungsauftrag und nach Ablauf einer angemessenen Frist durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Kosten der Aufstellerin/des Aufstellers und bei Fahrzeugen subsidiär auf Kosten der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers entfernt werden. Vor der Entfernung hat die Gemeinde, sofern dies unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel möglich ist, die Identität der Aufstellerin/des Aufstellers sowie weiterer beteiligter Personen zu ermitteln. Die Identität der Beteiligten und der formlose Entfernungauftrag sind von der Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.Entgegen einem Verbot nach Absatz 3, aufgestellte Zelte, Wohnwagen oder ähnliche bewegliche Unterkünfte können außerhalb von Campingplätzen von der Gemeinde nach formlos erteiltem Entfernungsauftrag und nach Ablauf einer angemessenen Frist durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Kosten der Aufstellerin/des Aufstellers und bei Fahrzeugen subsidiär auf Kosten der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers entfernt werden. Vor der Entfernung hat die Gemeinde, sofern dies unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel möglich ist, die Identität der Aufstellerin/des Aufstellers sowie weiterer beteiligter Personen zu ermitteln. Die Identität der Beteiligten und der formlose Entfernungauftrag sind von der Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 88/2005LGBl. Nr. 128/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2024,

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