§ 13 Bgld. PolStG (weggefallen)

Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Wenn hinsichtlich der §§ 1§ 13 , 2 und 3 die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust von der Landespolizeidirektion hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen gemäß der §§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 von dieser zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 1 den öffentlichen Anstand verletzt;

2.

entgegen § 2 ungebührlich störenden Lärm oder belästigenden Geruch hervorruft oder gegen die auf Grund des § 3 erlassenen Verordnungen verstößt;

3.

entgegen § 4 die Prostitution anbahnt oder ausübt;

4.

entgegen § 5 der Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt;

5.

es als Eigentümer (Miteigentümer) oder Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zuläßt, daß dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 6 verboten ist;

6.

entgegen § 7 Tiere hält oder gegen die auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen behördlichen Anordnungen oder Verordnungen verstößt;

7.

entgegen § 8 gefährliche Tiere hält;

8.

entgegen § 8 Abs. 4 Bedingungen oder Auflagen, die ihm nach dieser Bestimmung auferlegt worden sind, nicht einhält oder entgegen § 9 Abs. 3 den Organen der Gemeinde oder der Strafbehörde den Zutritt zu den gefährlichen Tieren verwehrt;

9.

entgegen § 10 öffentliche Wappen, Siegel, Titel oder Ehrenzeichen einer Gemeinde führt oder verwendet.

(2) Die Strafe ist für Verwaltungsübertretungen

1.

nach Abs. 1 Z 1, 2, 6, 8 und 9 Geldstrafe bis zu 360 Euro;

2.

nach Abs. 1 Z 7 Geldstrafe bis zu 730 Euro;

3.

nach Abs. 1 Z 3, 4 und 5 Geldstrafe bis zu 7.300 Euro;

im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, bei Wiederholung Geldstrafe bis 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

(3) Tiere, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 und 8 bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn durch sie dritte Personen ernsthaft gefährdet oder in unzumutbarem Maß belästigt werden und Abhilfe nicht anders als durch Abnahme des Tieres erreicht werden kannBgld. Solche Tiere sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles in Freiheit zu setzen, tierfreundlichen Personen bzwPolStG seit 30.04.2019 weggefallen. Einrichtungen zu übergeben oder schmerzlos zu töten.

(4) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertetung begangen wurde.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 26.11.2014 bis 30.04.2019
(1) Wenn hinsichtlich der §§ 1§ 13 , 2 und 3 die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust von der Landespolizeidirektion hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen gemäß der §§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 von dieser zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 1 den öffentlichen Anstand verletzt;

2.

entgegen § 2 ungebührlich störenden Lärm oder belästigenden Geruch hervorruft oder gegen die auf Grund des § 3 erlassenen Verordnungen verstößt;

3.

entgegen § 4 die Prostitution anbahnt oder ausübt;

4.

entgegen § 5 der Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt;

5.

es als Eigentümer (Miteigentümer) oder Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zuläßt, daß dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 6 verboten ist;

6.

entgegen § 7 Tiere hält oder gegen die auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen behördlichen Anordnungen oder Verordnungen verstößt;

7.

entgegen § 8 gefährliche Tiere hält;

8.

entgegen § 8 Abs. 4 Bedingungen oder Auflagen, die ihm nach dieser Bestimmung auferlegt worden sind, nicht einhält oder entgegen § 9 Abs. 3 den Organen der Gemeinde oder der Strafbehörde den Zutritt zu den gefährlichen Tieren verwehrt;

9.

entgegen § 10 öffentliche Wappen, Siegel, Titel oder Ehrenzeichen einer Gemeinde führt oder verwendet.

(2) Die Strafe ist für Verwaltungsübertretungen

1.

nach Abs. 1 Z 1, 2, 6, 8 und 9 Geldstrafe bis zu 360 Euro;

2.

nach Abs. 1 Z 7 Geldstrafe bis zu 730 Euro;

3.

nach Abs. 1 Z 3, 4 und 5 Geldstrafe bis zu 7.300 Euro;

im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, bei Wiederholung Geldstrafe bis 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

(3) Tiere, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 und 8 bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn durch sie dritte Personen ernsthaft gefährdet oder in unzumutbarem Maß belästigt werden und Abhilfe nicht anders als durch Abnahme des Tieres erreicht werden kannBgld. Solche Tiere sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles in Freiheit zu setzen, tierfreundlichen Personen bzwPolStG seit 30.04.2019 weggefallen. Einrichtungen zu übergeben oder schmerzlos zu töten.

(4) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertetung begangen wurde.

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