§ 12 Bgld. PolStG (weggefallen)

Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3§ 12 , 7 AbsBgld. 3 sowie des § 10 durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirkenPolStG seit 30.04.2019 weggefallen. Ferner haben diese Organe die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund der §§ 3 und 7 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.04.2019
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3§ 12 , 7 AbsBgld. 3 sowie des § 10 durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirkenPolStG seit 30.04.2019 weggefallen. Ferner haben diese Organe die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund der §§ 3 und 7 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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