Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Beschlagnahmte oder sonst abgenommene oder sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen auf Kosten und Gefahr des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.
(3) Den Organen der Gemeinde und der Strafbehörden gemäß § 13 Abs. 1 ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen auf bzw. in denen von den §§ 7 und 8 erfaßte Tiere gehalten werden, jederzeit zu gestatten.
(4) Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für das Halten von Tieren im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion oder im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973 unterliegen.
(2) Beschlagnahmte oder sonst abgenommene oder sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen auf Kosten und Gefahr des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.
(3) Den Organen der Gemeinde und der Strafbehörden gemäß § 13 Abs. 1 ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen auf bzw. in denen von den §§ 7 und 8 erfaßte Tiere gehalten werden, jederzeit zu gestatten.
(4) Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für das Halten von Tieren im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion oder im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973 unterliegen.