§ 9 Bgld. PolStG (weggefallen)

Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei Gefahr in Verzug für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier (§§ 7 § 9 und 8) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werdenBgld. Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende WirkungPolStG seit 30.04.2019 weggefallen.

(2) Beschlagnahmte oder sonst abgenommene oder sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen auf Kosten und Gefahr des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.

(3) Den Organen der Gemeinde und der Strafbehörden gemäß § 13 Abs. 1 ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen auf bzw. in denen von den §§ 7 und 8 erfaßte Tiere gehalten werden, jederzeit zu gestatten.

(4) Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für das Halten von Tieren im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion oder im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973 unterliegen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.04.2019
(1) Bei Gefahr in Verzug für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier (§§ 7 § 9 und 8) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werdenBgld. Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende WirkungPolStG seit 30.04.2019 weggefallen.

(2) Beschlagnahmte oder sonst abgenommene oder sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen auf Kosten und Gefahr des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.

(3) Den Organen der Gemeinde und der Strafbehörden gemäß § 13 Abs. 1 ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen auf bzw. in denen von den §§ 7 und 8 erfaßte Tiere gehalten werden, jederzeit zu gestatten.

(4) Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für das Halten von Tieren im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion oder im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973 unterliegen.

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