§ 6 Bgld. PolStG (weggefallen)

Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat mit Verordnung

-

die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution

-

die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird,

an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes, erforderlich ist.

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 5 § 6 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilenBgld. PolStG seit 30.04.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.06.1986 bis 30.04.2019
(1) Die Gemeinde hat mit Verordnung

-

die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution

-

die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird,

an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes, erforderlich ist.

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 5 § 6 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilenBgld. PolStG seit 30.04.2019 weggefallen.

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