§ 4 Bgld. PolStG (weggefallen)

Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Personen, die minderjährig sind oder die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ist die Anbahnung und Ausübung der Prostitution untersagt.

(2) Unter Prostitution ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen§ 4 Bgld. Unter Gewerbsmäßigkeit ist die wiederkehrende Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution zu dem Zwecke, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen, zu verstehenPolStG seit 30.04.2019 weggefallen.

(3) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden

1.

in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder in Gebäuden, deren äußere Kennzeichnung aufdringlich ist;

2.

in

-

Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind,

-

Amtsgebäuden,

-

Schulen,

-

Heimen für Kinder oder Jugendliche,

-

Jugendzentren,

-

Sportstätten,

-

Kinder- und Jugendspielplätzen,

-

Krankenhäusern,

-

Alten-, Pflege- und Erholungsheimen,

-

Kasernen,

-

Bahnhöfen und Stationen öffentlicher Verkehrsmittel,

-

einem Umkreis von 200 Metern aller dieser Einrichtungen, wobei diese Entfernung in der Luftlinie von der dem beabsichtigten Standort nächstgelegenen Grundstücksgrenze an zu messen ist;

3.

In Gebäuden mit Wohnungen, die nicht alle zur Ausübung der Prostitution benützt werden, oder die mit solchen Gebäuden einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“);

4.

in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;

5.

in Mobilheimen, Wohnwägen u. dgl.;

6.

an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (§ 6 Abs. 1).

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 13.01.2010 bis 30.04.2019
(1) Personen, die minderjährig sind oder die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ist die Anbahnung und Ausübung der Prostitution untersagt.

(2) Unter Prostitution ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen§ 4 Bgld. Unter Gewerbsmäßigkeit ist die wiederkehrende Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution zu dem Zwecke, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen, zu verstehenPolStG seit 30.04.2019 weggefallen.

(3) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden

1.

in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder in Gebäuden, deren äußere Kennzeichnung aufdringlich ist;

2.

in

-

Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind,

-

Amtsgebäuden,

-

Schulen,

-

Heimen für Kinder oder Jugendliche,

-

Jugendzentren,

-

Sportstätten,

-

Kinder- und Jugendspielplätzen,

-

Krankenhäusern,

-

Alten-, Pflege- und Erholungsheimen,

-

Kasernen,

-

Bahnhöfen und Stationen öffentlicher Verkehrsmittel,

-

einem Umkreis von 200 Metern aller dieser Einrichtungen, wobei diese Entfernung in der Luftlinie von der dem beabsichtigten Standort nächstgelegenen Grundstücksgrenze an zu messen ist;

3.

In Gebäuden mit Wohnungen, die nicht alle zur Ausübung der Prostitution benützt werden, oder die mit solchen Gebäuden einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“);

4.

in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;

5.

in Mobilheimen, Wohnwägen u. dgl.;

6.

an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (§ 6 Abs. 1).

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