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Legende:
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(2) Bei Erlassung von Verordnungen im Sinne des AbsBgld. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die land- und forstwirtschaftliche Produktion nicht beeinträchtigt wirdPolStG seit 30.04.2019 weggefallen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten nicht in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Durch diese Bestimmungen werden auch sonstige dem Schutz von störendem Lärm oder belästigendem Geruch dienende landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.
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(2) Bei Erlassung von Verordnungen im Sinne des AbsBgld. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die land- und forstwirtschaftliche Produktion nicht beeinträchtigt wirdPolStG seit 30.04.2019 weggefallen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten nicht in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Durch diese Bestimmungen werden auch sonstige dem Schutz von störendem Lärm oder belästigendem Geruch dienende landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.