§ 23 T-LP

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 4, § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und § 20 sowie nach einer der gemäß den Verordnung nach§§ 2 und 6a Abs. 2 erlassenen Verordnungen.

(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach den § 19 Abs. 3 §§ 8 Abs. 1 lit. a, c und f sowie 19 Abs. 3 zu verständigen.

(4) Die Landespolizeidirektion ist vor der Erlassung, Änderung und Aufhebung einer Verordnung, mit der nähere Vorschriften über den Betrieb eines im Gebiet der Stadt Innsbruck gelegenen Bordells erlassen werden, zu hören.

Stand vor dem 27.01.2020

In Kraft vom 21.12.2012 bis 27.01.2020

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 4, § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und § 20 sowie nach einer der gemäß den Verordnung nach§§ 2 und 6a Abs. 2 erlassenen Verordnungen.

(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach den § 19 Abs. 3 §§ 8 Abs. 1 lit. a, c und f sowie 19 Abs. 3 zu verständigen.

(4) Die Landespolizeidirektion ist vor der Erlassung, Änderung und Aufhebung einer Verordnung, mit der nähere Vorschriften über den Betrieb eines im Gebiet der Stadt Innsbruck gelegenen Bordells erlassen werden, zu hören.

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