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(1) Wer einem Verbot nach § 14 oder nach § 18a Abs. 2 oder den Bestimmungen einer Verordnung nach § 14 § 18a Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.6304.000,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrestsonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach § 14 lit. d eine Geldstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen8.000,- Euro verhängt werden.
(2) Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.33036.000,- Euro oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen,im Fall der Uneinbringlichkeit mit ArrestErsatzfreiheitsstrafe bis zu sechsvier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.4502.500,- Euro oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach § 14 lit. c.
(5) Die im § 14 lit. a, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.
(1) Wer einem Verbot nach § 14 oder nach § 18a Abs. 2 oder den Bestimmungen einer Verordnung nach § 14 § 18a Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.6304.000,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrestsonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach § 14 lit. d eine Geldstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen8.000,- Euro verhängt werden.
(2) Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.33036.000,- Euro oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen,im Fall der Uneinbringlichkeit mit ArrestErsatzfreiheitsstrafe bis zu sechsvier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.4502.500,- Euro oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach § 14 lit. c.
(5) Die im § 14 lit. a, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.