§ 18 T-LP Verantwortlicher Vertreter

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann höchstens zweidrei Personen, die die im § 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, als verantwortliche Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Behörde. Der mit Genehmigung der Behörde bestellte verantwortliche Vertreter unterliegt für die Dauer der Vertretung anstelle des Inhabers der Bordellbewilligung den für diesen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen.

(2) Die Behörde hat in Abständen von höchstens zwei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung der Bestellung, zu überprüfen, ob der verantwortliche Vertreter die im § 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen noch erfüllt. Die Genehmigung der Bestellung ist zu widerrufen, wenn

a)

auch nur eine der Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen ist,

b)

der verantwortliche Vertreter innerhalb von fünf Jahren wenigstens fünfmal nach § 19 Abs. 2 rechtskräftig bestraft worden ist.

(3) Die Behörde kann in einem Bescheid, mit dem die Genehmigung der Bestellung als verantwortlicher Vertreter nach Abs. 2 lit. b widerrufen wird, aussprechen, dass eine solche Genehmigung nach Ablauf einer bestimmten, ein Jahr nicht unterschreitenden Frist neuerlich erteilt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass der verantwortliche Vertreter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllen wird.

Stand vor dem 04.07.2017

In Kraft vom 05.09.2003 bis 04.07.2017

(1) Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann höchstens zweidrei Personen, die die im § 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, als verantwortliche Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Behörde. Der mit Genehmigung der Behörde bestellte verantwortliche Vertreter unterliegt für die Dauer der Vertretung anstelle des Inhabers der Bordellbewilligung den für diesen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen.

(2) Die Behörde hat in Abständen von höchstens zwei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung der Bestellung, zu überprüfen, ob der verantwortliche Vertreter die im § 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen noch erfüllt. Die Genehmigung der Bestellung ist zu widerrufen, wenn

a)

auch nur eine der Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen ist,

b)

der verantwortliche Vertreter innerhalb von fünf Jahren wenigstens fünfmal nach § 19 Abs. 2 rechtskräftig bestraft worden ist.

(3) Die Behörde kann in einem Bescheid, mit dem die Genehmigung der Bestellung als verantwortlicher Vertreter nach Abs. 2 lit. b widerrufen wird, aussprechen, dass eine solche Genehmigung nach Ablauf einer bestimmten, ein Jahr nicht unterschreitenden Frist neuerlich erteilt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass der verantwortliche Vertreter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllen wird.

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