§ 15 T-LP Bordellbewilligung

Landes-Polizeigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Ein Bordell ist ein Betrieb, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Ein Bordell darf nur mit Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden.

(2) Eine Bordellbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die

a)

volljährig, im Hinblick auf den Betrieb eines Bordells entscheidungsfähig sowie verlässlich sind;

b)

die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen oder die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020, verfügen.

Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die

1.

wegen einer mit Vorsatz begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2012, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oder

2.

wenigstens dreimal wegen einer Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet der Prostitution, des Veranstaltungswesens oder des Jugendschutzes bestraft worden sind.

(3) Eine Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)

das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll und

b)

öffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, insbesondere nicht zu befürchten ist, daß der Betrieb eines Bordells zu Mißständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben in unzumutbarer Weise stören. Hiebei ist insbesondere auf mögliche Beeinträchtigungen der in der Nachbarschaft lebenden oder sonst sich längere Zeit dort aufhaltenden Personen, insbesondere Jugendlicher, Bedacht zu nehmen;

c)

der Standort des Bordells nicht einer Verordnung nach Abs. 4 widerspricht.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebietes untersagen, wenn die Prostitution dort, nach in § 18a Abs. 1 und 2 angeführten Kriterien, zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Untersagung darf sich nicht auf den Standort eines bewilligten Bordells beziehen und nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.

(5) Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 vorliegen.

(6) Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.

(7) Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.

(8) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als acht Monate unterbrochen wurde.

(9) Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.

(10) Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2) zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsEin Bordell ist ein Betrieb, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Ein Bordell darf nur mit Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Bordellbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
    1. a)Litera avolljährig, im Hinblick auf den Betrieb eines Bordells entscheidungsfähig sowie verlässlich sind;
    2. b)Litera bdie Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen oder die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 221/2022, verfügen.die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen oder die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,, verfügen.

    Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die

    1. 1.Ziffer einswegen einer mit Vorsatz begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 148/2021, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oderwegen einer mit Vorsatz begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oder
    2. 2.Ziffer 2wenigstens dreimal wegen einer Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet der Prostitution, des Veranstaltungswesens oder des Jugendschutzes bestraft worden sind.
  3. (3)Absatz 3Eine Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
    1. a)Litera adas Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll und
    2. b)Litera böffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, insbesondere nicht zu befürchten ist, daß der Betrieb eines Bordells zu Mißständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben in unzumutbarer Weise stören. Hiebei ist insbesondere auf mögliche Beeinträchtigungen der in der Nachbarschaft lebenden oder sonst sich längere Zeit dort aufhaltenden Personen, insbesondere Jugendlicher, Bedacht zu nehmen;
    3. c)Litera cder Standort des Bordells nicht einer Verordnung nach Abs. 4 widerspricht.der Standort des Bordells nicht einer Verordnung nach Absatz 4, widerspricht.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebietes untersagen, wenn die Prostitution dort, nach in § 18a Abs. 1 und 2 angeführten Kriterien, zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Untersagung darf sich nicht auf den Standort eines bewilligten Bordells beziehen und nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebietes untersagen, wenn die Prostitution dort, nach in Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 angeführten Kriterien, zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Untersagung darf sich nicht auf den Standort eines bewilligten Bordells beziehen und nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.
  5. (5)Absatz 5Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 vorliegen.Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Absatz 3, erforderlich ist.
  7. (7)Absatz 7Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 nicht vorliegt.
  8. (8)Absatz 8Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als acht Monate unterbrochen wurde.
  9. (9)Absatz 9Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.
  10. (10)Absatz 10Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2) zu verständigen.Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 19, zuständige Behörde (Paragraph 23, Absatz 2,) zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
(1) Ein Bordell ist ein Betrieb, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Ein Bordell darf nur mit Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden.

(2) Eine Bordellbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die

a)

volljährig, im Hinblick auf den Betrieb eines Bordells entscheidungsfähig sowie verlässlich sind;

b)

die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen oder die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020, verfügen.

Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die

1.

wegen einer mit Vorsatz begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2012, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oder

2.

wenigstens dreimal wegen einer Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet der Prostitution, des Veranstaltungswesens oder des Jugendschutzes bestraft worden sind.

(3) Eine Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)

das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll und

b)

öffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, insbesondere nicht zu befürchten ist, daß der Betrieb eines Bordells zu Mißständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben in unzumutbarer Weise stören. Hiebei ist insbesondere auf mögliche Beeinträchtigungen der in der Nachbarschaft lebenden oder sonst sich längere Zeit dort aufhaltenden Personen, insbesondere Jugendlicher, Bedacht zu nehmen;

c)

der Standort des Bordells nicht einer Verordnung nach Abs. 4 widerspricht.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebietes untersagen, wenn die Prostitution dort, nach in § 18a Abs. 1 und 2 angeführten Kriterien, zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Untersagung darf sich nicht auf den Standort eines bewilligten Bordells beziehen und nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.

(5) Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 vorliegen.

(6) Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.

(7) Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.

(8) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als acht Monate unterbrochen wurde.

(9) Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.

(10) Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2) zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsEin Bordell ist ein Betrieb, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Ein Bordell darf nur mit Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Bordellbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
    1. a)Litera avolljährig, im Hinblick auf den Betrieb eines Bordells entscheidungsfähig sowie verlässlich sind;
    2. b)Litera bdie Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen oder die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 221/2022, verfügen.die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen oder die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,, verfügen.

    Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die

    1. 1.Ziffer einswegen einer mit Vorsatz begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 148/2021, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oderwegen einer mit Vorsatz begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oder
    2. 2.Ziffer 2wenigstens dreimal wegen einer Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet der Prostitution, des Veranstaltungswesens oder des Jugendschutzes bestraft worden sind.
  3. (3)Absatz 3Eine Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
    1. a)Litera adas Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll und
    2. b)Litera böffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, insbesondere nicht zu befürchten ist, daß der Betrieb eines Bordells zu Mißständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben in unzumutbarer Weise stören. Hiebei ist insbesondere auf mögliche Beeinträchtigungen der in der Nachbarschaft lebenden oder sonst sich längere Zeit dort aufhaltenden Personen, insbesondere Jugendlicher, Bedacht zu nehmen;
    3. c)Litera cder Standort des Bordells nicht einer Verordnung nach Abs. 4 widerspricht.der Standort des Bordells nicht einer Verordnung nach Absatz 4, widerspricht.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebietes untersagen, wenn die Prostitution dort, nach in § 18a Abs. 1 und 2 angeführten Kriterien, zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Untersagung darf sich nicht auf den Standort eines bewilligten Bordells beziehen und nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebietes untersagen, wenn die Prostitution dort, nach in Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 angeführten Kriterien, zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Untersagung darf sich nicht auf den Standort eines bewilligten Bordells beziehen und nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.
  5. (5)Absatz 5Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 vorliegen.Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Absatz 3, erforderlich ist.
  7. (7)Absatz 7Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 nicht vorliegt.
  8. (8)Absatz 8Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als acht Monate unterbrochen wurde.
  9. (9)Absatz 9Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.
  10. (10)Absatz 10Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2) zu verständigen.Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 19, zuständige Behörde (Paragraph 23, Absatz 2,) zu verständigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten