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(2) Eine Bordellbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
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Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die
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(3) Eine Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
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(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebietes untersagen, wenn die Prostitution dort, nach in § 18a Abs. 1 und 2 angeführten Kriterien, zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Untersagung darf sich nicht auf den Standort eines bewilligten Bordells beziehen und nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.
(5) Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 vorliegen.
(6) Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.
(7) Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.
(8) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als acht Monate unterbrochen wurde.
(9) Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.
(10) Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2) zu verständigen.
Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die
(2) Eine Bordellbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
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Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die
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(3) Eine Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
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(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebietes untersagen, wenn die Prostitution dort, nach in § 18a Abs. 1 und 2 angeführten Kriterien, zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Untersagung darf sich nicht auf den Standort eines bewilligten Bordells beziehen und nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.
(5) Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 vorliegen.
(6) Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.
(7) Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.
(8) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als acht Monate unterbrochen wurde.
(9) Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.
(10) Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2) zu verständigen.
Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die