§ 2a Oö. PolStG

Oö. Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2012 bis 31.12.9999
(1) Die Durchführung von Live- oder Video-Peep-Shows bedarf der Bewilligung der Gemeinde. Die Bewilligung ist auf Antrag des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn

1.

gewährleistet ist, dass dadurch die Nachbarschaft nicht in unzumutbarer Weise belästigt wird, das örtliche Gemeinwesen nicht gestört wird und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes nicht verletzt werden und

2.

auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse, wie z. B. Ausstattung der Räumlichkeiten oder öffentliche Ankündigung, die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nicht zu erwarten ist.

(2) Die Bewilligung ist befristet und erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der öffentlichen Interessen gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.

(3) § 2 Abs. 2 und 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Gemeinde hat Bewilligungen gemäß Abs. 1 sowie den Widerruf einer Bewilligung der Wirtschaftskammer und der Strafbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine Live- oder Video-Peep-Show ohne Bewilligung betreibt (Abs. 1) oder

2.

beim Betrieb einer Live- oder Video-Peep-Show gegen die im Bewilligungsbescheid festgelegten Bedingungen oder Auflagen verstößt (Abs. 2) oder

3.

einem Verbot gemäß Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(6) Die Organe der Strafbehörde sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der für den Betrieb einer Live- oder Video-Peep-Show maßgeblichen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck die für Live- oder Video-Peep-Shows verwendeten Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Den Organen sind auch die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; auf ihr Verlangen ist der Bewilligungsbescheid vorzulegen. Zur Durchsetzung dieser Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 77/2007LGBl.Nr. 80/2012)

Stand vor dem 28.09.2012

In Kraft vom 01.01.2008 bis 28.09.2012
(1) Die Durchführung von Live- oder Video-Peep-Shows bedarf der Bewilligung der Gemeinde. Die Bewilligung ist auf Antrag des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn

1.

gewährleistet ist, dass dadurch die Nachbarschaft nicht in unzumutbarer Weise belästigt wird, das örtliche Gemeinwesen nicht gestört wird und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes nicht verletzt werden und

2.

auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse, wie z. B. Ausstattung der Räumlichkeiten oder öffentliche Ankündigung, die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nicht zu erwarten ist.

(2) Die Bewilligung ist befristet und erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der öffentlichen Interessen gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.

(3) § 2 Abs. 2 und 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Gemeinde hat Bewilligungen gemäß Abs. 1 sowie den Widerruf einer Bewilligung der Wirtschaftskammer und der Strafbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine Live- oder Video-Peep-Show ohne Bewilligung betreibt (Abs. 1) oder

2.

beim Betrieb einer Live- oder Video-Peep-Show gegen die im Bewilligungsbescheid festgelegten Bedingungen oder Auflagen verstößt (Abs. 2) oder

3.

einem Verbot gemäß Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(6) Die Organe der Strafbehörde sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der für den Betrieb einer Live- oder Video-Peep-Show maßgeblichen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck die für Live- oder Video-Peep-Shows verwendeten Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Den Organen sind auch die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; auf ihr Verlangen ist der Bewilligungsbescheid vorzulegen. Zur Durchsetzung dieser Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 77/2007LGBl.Nr. 80/2012)

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