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(2) Die Bewilligung ist befristet und erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der öffentlichen Interessen gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.
(3) § 2 Abs. 2 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Die Gemeinde hat Bewilligungen gemäß Abs. 1 sowie den Widerruf einer Bewilligung der Wirtschaftskammer und der Strafbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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(6) Die Organe der Strafbehörde sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der für den Betrieb einer Live- oder Video-Peep-Show maßgeblichen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck die für Live- oder Video-Peep-Shows verwendeten Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Den Organen sind auch die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; auf ihr Verlangen ist der Bewilligungsbescheid vorzulegen. Zur Durchsetzung dieser Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 77/2007LGBl.Nr. 80/2012)
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(2) Die Bewilligung ist befristet und erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der öffentlichen Interessen gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.
(3) § 2 Abs. 2 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Die Gemeinde hat Bewilligungen gemäß Abs. 1 sowie den Widerruf einer Bewilligung der Wirtschaftskammer und der Strafbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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(6) Die Organe der Strafbehörde sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der für den Betrieb einer Live- oder Video-Peep-Show maßgeblichen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck die für Live- oder Video-Peep-Shows verwendeten Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Den Organen sind auch die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; auf ihr Verlangen ist der Bewilligungsbescheid vorzulegen. Zur Durchsetzung dieser Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 77/2007LGBl.Nr. 80/2012)