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(1) BescheideZum Zweck der Behörde können gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als nichtig erklärt werden, wenn sie einer zwingenden Vorschrift dieses Gesetzes oderdisziplinären Aufsicht und fachlichen Kontrolle der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen widersprechen. Bescheide, die zwingenden Vorschriften des 8.an der Bauausführung und 9. Teils dieses Gesetzes oderÜberwachung der auf Grund dieser Teile erlassenen Verordnungen widersprechen, können nur bis zur Beendigung des Rohbaues als nichtig erklärt werden.
(2) Bei den Vorkehrungen, die durch die Behebung des nichtigen Bescheides erforderlich werden, hat sichBauausführung Beteiligten darf die Behörde unter Bedachtnahme aufpersonenbezogene Daten betreffend den Namen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Parteien auf das durchAnschrift dieser Personen sowie die öffentlichen Interessen gebotene Maß zu beschränkenArt des Verstoßes gegen berufsrechtliche Vorschriften an die zuständigen beruflichen Interessenvertretungen übermitteln.
(1) BescheideZum Zweck der Behörde können gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als nichtig erklärt werden, wenn sie einer zwingenden Vorschrift dieses Gesetzes oderdisziplinären Aufsicht und fachlichen Kontrolle der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen widersprechen. Bescheide, die zwingenden Vorschriften des 8.an der Bauausführung und 9. Teils dieses Gesetzes oderÜberwachung der auf Grund dieser Teile erlassenen Verordnungen widersprechen, können nur bis zur Beendigung des Rohbaues als nichtig erklärt werden.
(2) Bei den Vorkehrungen, die durch die Behebung des nichtigen Bescheides erforderlich werden, hat sichBauausführung Beteiligten darf die Behörde unter Bedachtnahme aufpersonenbezogene Daten betreffend den Namen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Parteien auf das durchAnschrift dieser Personen sowie die öffentlichen Interessen gebotene Maß zu beschränkenArt des Verstoßes gegen berufsrechtliche Vorschriften an die zuständigen beruflichen Interessenvertretungen übermitteln.