§ 94 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2021 bis 31.12.9999
Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind insbesondere:

1.

akkreditierte Stellen,

2.

Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,

3.

Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis,

4.

jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen,

jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.

Anm§ 94 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

BauG seit 08.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 08.10.2021

In Kraft vom 01.05.2011 bis 08.10.2021
Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind insbesondere:

1.

akkreditierte Stellen,

2.

Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,

3.

Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis,

4.

jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen,

jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.

Anm§ 94 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

BauG seit 08.10.2021 weggefallen.

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