§ 93 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber von Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 12 kW ist verpflichtet, diese einmal jährlich gemäß Abs§ 93 Stmk. 2, alle drei Jahre gemäß AbsBauG seit 08.10.2021 weggefallen. 3 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 4 auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Betreiberin/Der Betreiber einer Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die jährlich durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:

1.

Sichtprüfung;

2.

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate;

3.

Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren.

(3) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:

1.

Erhebung grundlegender Anlagedaten, z. B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;

2.

Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;

3.

Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:

a)

Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,

b)

Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,

c)

Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z. B. luftgekühlte Kondensatoren),

d)

Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser – Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage,

e)

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen,

f)

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,

g)

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;

4.

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);

5.

Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;

6.

Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.

(4) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 folgende Leistungen zu umfassen:

1.

Messung der Stromaufnahme;

2.

Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;

3.

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;

4.

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:

a)

Bereitstellung der Energie,

b)

Verteilung,

c)

Abgabe (direkt oder indirekt),

d)

Emissionsbetrachtung (CO2).

(5) Die/Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung

1.

nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,

2.

nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,

3.

nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.

Ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes ist vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln.

(6) Die Betreiberin/Der Betreiber der Klimaanlage ist verpflichtet, im Überprüfungsbefund aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Klimaanlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 08.10.2021

In Kraft vom 01.05.2011 bis 08.10.2021
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber von Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 12 kW ist verpflichtet, diese einmal jährlich gemäß Abs§ 93 Stmk. 2, alle drei Jahre gemäß AbsBauG seit 08.10.2021 weggefallen. 3 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 4 auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Betreiberin/Der Betreiber einer Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die jährlich durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:

1.

Sichtprüfung;

2.

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate;

3.

Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren.

(3) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:

1.

Erhebung grundlegender Anlagedaten, z. B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;

2.

Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;

3.

Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:

a)

Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,

b)

Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,

c)

Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z. B. luftgekühlte Kondensatoren),

d)

Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser – Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage,

e)

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen,

f)

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,

g)

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;

4.

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);

5.

Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;

6.

Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.

(4) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 folgende Leistungen zu umfassen:

1.

Messung der Stromaufnahme;

2.

Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;

3.

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;

4.

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:

a)

Bereitstellung der Energie,

b)

Verteilung,

c)

Abgabe (direkt oder indirekt),

d)

Emissionsbetrachtung (CO2).

(5) Die/Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung

1.

nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,

2.

nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,

3.

nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.

Ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes ist vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln.

(6) Die Betreiberin/Der Betreiber der Klimaanlage ist verpflichtet, im Überprüfungsbefund aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Klimaanlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

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