§ 88 Stmk. BauG

Steiermärkisches Baugesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2020 bis 31.12.9999

Bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 § 20 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbarenunzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020

Stand vor dem 03.02.2020

In Kraft vom 01.05.2011 bis 03.02.2020

Bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 § 20 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbarenunzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020

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