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(1) Garagen dürfen mit GängenAlle Bauteile, Stiegenhäuserninsbesondere Außen- und AufzügenTrennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die auch den BenützernWeiterleitung von WohnungenLuft-, Tritt- und anderen Räumen dienenKörperschall so weit gedämmt wird, sowie mit nichtwie dies zur Garage gehörenden Räumen nur durch Sicherheitsschleusen, das sind brandbeständig ausgebildete Räume mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen sowie einem Fußboden aus nichtbrennbaren Stoffen, verbunden werdenErfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Offene Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benützern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, unmittelbar mit brandhemmenden selbstschließenden Türen verbunden werdenAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Garagen dürfen mit GängenAlle Bauteile, Stiegenhäuserninsbesondere Außen- und AufzügenTrennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die auch den BenützernWeiterleitung von WohnungenLuft-, Tritt- und anderen Räumen dienenKörperschall so weit gedämmt wird, sowie mit nichtwie dies zur Garage gehörenden Räumen nur durch Sicherheitsschleusen, das sind brandbeständig ausgebildete Räume mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen sowie einem Fußboden aus nichtbrennbaren Stoffen, verbunden werdenErfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Offene Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benützern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, unmittelbar mit brandhemmenden selbstschließenden Türen verbunden werdenAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011