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Aufzüge(1) Bauwerke müssen so geplant und Hauptstiegenausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Garagengeschosse miteinander verbindenLage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, müssenist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
Anm.: in eigenen belüftbaren Fahrschächten und Stiegenhäusern mit brandbeständigen Wänden liegen. Türen zu Stiegenhäusern müssen mindestens brandhemmend, selbstschließend und in Fluchtrichtung aufschlagend sein. Dies gilt nicht für Fahrzeugaufzüge in offenen Garagen.der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Aufzüge(1) Bauwerke müssen so geplant und Hauptstiegenausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Garagengeschosse miteinander verbindenLage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, müssenist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
Anm.: in eigenen belüftbaren Fahrschächten und Stiegenhäusern mit brandbeständigen Wänden liegen. Türen zu Stiegenhäusern müssen mindestens brandhemmend, selbstschließend und in Fluchtrichtung aufschlagend sein. Dies gilt nicht für Fahrzeugaufzüge in offenen Garagen.der Fassung LGBl. Nr. 13/2011