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(1) Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen müssen brandbeständig seinBauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
(2) Nichttragende Wände bzwAnm. Wandteile: in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen.der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen müssen brandbeständig seinBauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
(2) Nichttragende Wände bzwAnm. Wandteile: in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen.der Fassung LGBl. Nr. 13/2011