§ 75 Stmk. BauG Blitzschutz

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen müssen brandbeständig seinBauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.

(2) Nichttragende Wände bzwAnm. Wandteile: in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen.der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen müssen brandbeständig seinBauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.

(2) Nichttragende Wände bzwAnm. Wandteile: in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen.der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

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