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(1) Die FlächeEinrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
Anm.: in der Abstellplätze und Garagen ist nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche mindestens 2,3 m x 5,0 m, für Kraftfahrzeuge für Behinderte mindestens 3,5 m x 5,0 m zu betragen. Bei Hintereinanderaufstellung der Fahrzeuge hat die Länge zumindest 6,0 m zu betragen.Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(3) Abstellplätze sind durch Bodenmarkierungen zu kennzeichnen. Solche für Kraftfahrzeuge für Behinderte sind überdies mit einem gesonderten dauerhaften Hinweis zu versehen.
(4) Auf Großabstellflächen kann die Behörde Einbahnführungen, Verkehrseinrichtungen, Gehwege und Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs erforderlich ist.
(1) Die FlächeEinrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
Anm.: in der Abstellplätze und Garagen ist nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche mindestens 2,3 m x 5,0 m, für Kraftfahrzeuge für Behinderte mindestens 3,5 m x 5,0 m zu betragen. Bei Hintereinanderaufstellung der Fahrzeuge hat die Länge zumindest 6,0 m zu betragen.Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(3) Abstellplätze sind durch Bodenmarkierungen zu kennzeichnen. Solche für Kraftfahrzeuge für Behinderte sind überdies mit einem gesonderten dauerhaften Hinweis zu versehen.
(4) Auf Großabstellflächen kann die Behörde Einbahnführungen, Verkehrseinrichtungen, Gehwege und Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs erforderlich ist.