Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die maximale NeigungVerglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von nicht überdeckten Rampen darf 10 ProzentPersonen gesichert oder so ausgeführt sein, von überdeckten Rampen 13 Prozentdass sie nicht überschreitengefahrbringend zersplittern.
(2) Rampen müssenBauwerke sind so zu planen und auszuführen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen haben,dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt z. B. auch die dem Anprallsichere Befestigung von Kraftfahrzeugen standhaltenBauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Die maximale NeigungVerglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von nicht überdeckten Rampen darf 10 ProzentPersonen gesichert oder so ausgeführt sein, von überdeckten Rampen 13 Prozentdass sie nicht überschreitengefahrbringend zersplittern.
(2) Rampen müssenBauwerke sind so zu planen und auszuführen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen haben,dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt z. B. auch die dem Anprallsichere Befestigung von Kraftfahrzeugen standhaltenBauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011