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(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellplätzen und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so anzuordnen, daß die Sicherheit, Leichtigkeit und FlüssigkeitAn entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht beeinrächtigt wirdBauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z. B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z. B. bei Laderampen, Schwimmbecken).
(2) Vor SchrankenWenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, Garagentorenmüssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und anderen die freie Zufahrt zu Garagen zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für mindestens ein wartendes Kraftfahrzeug vorzusehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigtdas Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellplätzen und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so anzuordnen, daß die Sicherheit, Leichtigkeit und FlüssigkeitAn entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht beeinrächtigt wirdBauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z. B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z. B. bei Laderampen, Schwimmbecken).
(2) Vor SchrankenWenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, Garagentorenmüssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und anderen die freie Zufahrt zu Garagen zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für mindestens ein wartendes Kraftfahrzeug vorzusehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigtdas Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011