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(1) In Kellergeschossen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen sind zulässigBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, wenn
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(2) Der Fußbodendass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Wohnräumen muß mindestens 0,5 m überPersonen gefährdet werden, wie z. B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem höchsten Grundwasserspiegel liegenVerwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) In Kellergeschossen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen sind zulässigBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, wenn
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(2) Der Fußbodendass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Wohnräumen muß mindestens 0,5 m überPersonen gefährdet werden, wie z. B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem höchsten Grundwasserspiegel liegenVerwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011