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(1) Jede Wohnung muß von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenenBauwerke oder Bauwerksteile, abschließbaren Zugang haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen baulich nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienendenen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen einen eigenen Zugang haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werdenso ausgeführt sein, wenn Gefahrendass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) Jede Wohnung muß mindestens verfügen über:
(3) Für mehrgeschossige Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend große, barrierefrei erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder u. dgl. hergestelltdas Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.
(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung einzurichtenAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Jede Wohnung muß von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenenBauwerke oder Bauwerksteile, abschließbaren Zugang haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen baulich nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienendenen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen einen eigenen Zugang haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werdenso ausgeführt sein, wenn Gefahrendass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) Jede Wohnung muß mindestens verfügen über:
(3) Für mehrgeschossige Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend große, barrierefrei erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder u. dgl. hergestelltdas Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.
(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung einzurichtenAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011