§ 65 Stmk. BauG Belichtung und Beleuchtung

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Bei baulichen AnlagenAufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässerausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instanddie Belichtungsverhältnisse zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachenberücksichtigen.

(2) Werden Sammelgruben ausgeführt, muß die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer

gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Das Verbringen außerhalb des Grundstückes ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das Grubenbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 3 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden.

(4) SammelgrubenAlle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen wasserdicht und ausreichend großihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung haben. Die Gemeinde kann durch Ver ordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.

Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 79/2003LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.04.2011

(1) Bei baulichen AnlagenAufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässerausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instanddie Belichtungsverhältnisse zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachenberücksichtigen.

(2) Werden Sammelgruben ausgeführt, muß die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer

gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Das Verbringen außerhalb des Grundstückes ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das Grubenbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 3 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden.

(4) SammelgrubenAlle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen wasserdicht und ausreichend großihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung haben. Die Gemeinde kann durch Ver ordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.

Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 79/2003LGBl. Nr. 13/2011

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