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(1) Lüftungsanlagen sind so zu planen und auszuführen, daßBauwerke mit ihrem Betrieb wederAufenthaltsräumen müssen über eine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung noch eine unzumutbare Belästigung verbunden istVersorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) LuftleitungenVorratsbehälter, KanäleRohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z. B. Erwärmung, Enthärtung) und Schächte sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Die Behörde kann auch brennbare Baustoffe zulassenandere Bauteile, wenn aus brandschutztechnischen Gründen dagegen keine Bedenken bestehen. Luftleitungen sinddie mit ausreichenden Reinigungs- und Überprüfungsöffnungen zu versehenTrinkwasser in Berührung kommen (z. B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) In Luftleitungen sind bei den DurchbrüchenEs ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch Brandabschnitte Brandschutzklappen einzubauen, sofernäußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Luftleitungen nicht brandbeständig ausgebildet sind und den Brandabschnitt öffnungslos durchquerenGesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z. Für die Lüftung von BädernB. durch schadhafte Dichtungen, Toiletten und innenliegenden Nebenräumen kanndurch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
Anm.: in der Einbau von Brandschutzklappen bei Anordnung von Sammelschächten entfallen, wenn die Lufteinleitung in den Sammelschacht über mindestens geschoßhohe Nebenschächte erfolgt. Die Zuluft darf nicht aus dem Keller oder aus anderen brandgefährdeten Räumen entnommen werden.Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Lüftungsanlagen sind so zu planen und auszuführen, daßBauwerke mit ihrem Betrieb wederAufenthaltsräumen müssen über eine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung noch eine unzumutbare Belästigung verbunden istVersorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) LuftleitungenVorratsbehälter, KanäleRohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z. B. Erwärmung, Enthärtung) und Schächte sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Die Behörde kann auch brennbare Baustoffe zulassenandere Bauteile, wenn aus brandschutztechnischen Gründen dagegen keine Bedenken bestehen. Luftleitungen sinddie mit ausreichenden Reinigungs- und Überprüfungsöffnungen zu versehenTrinkwasser in Berührung kommen (z. B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) In Luftleitungen sind bei den DurchbrüchenEs ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch Brandabschnitte Brandschutzklappen einzubauen, sofernäußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Luftleitungen nicht brandbeständig ausgebildet sind und den Brandabschnitt öffnungslos durchquerenGesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z. Für die Lüftung von BädernB. durch schadhafte Dichtungen, Toiletten und innenliegenden Nebenräumen kanndurch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
Anm.: in der Einbau von Brandschutzklappen bei Anordnung von Sammelschächten entfallen, wenn die Lufteinleitung in den Sammelschacht über mindestens geschoßhohe Nebenschächte erfolgt. Die Zuluft darf nicht aus dem Keller oder aus anderen brandgefährdeten Räumen entnommen werden.Fassung LGBl. Nr. 13/2011