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Ergibt sich aus(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der vorgesehenen Beheizung die Notwendigkeit, für einzelne Wohnungen BrennstoffeTrinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu lagern, so ist hiefür ein entsprechender Lagerraum vorzusehenverhindern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Ergibt sich aus(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der vorgesehenen Beheizung die Notwendigkeit, für einzelne Wohnungen BrennstoffeTrinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu lagern, so ist hiefür ein entsprechender Lagerraum vorzusehenverhindern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011