§ 62 Stmk. BauG Nutzwasser

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

Ergibt sich aus(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der vorgesehenen Beheizung die Notwendigkeit, für einzelne Wohnungen BrennstoffeTrinkwasserversorgung in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu lagern, so ist hiefür ein entsprechender Lagerraum vorzusehenverhindern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

Ergibt sich aus(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der vorgesehenen Beheizung die Notwendigkeit, für einzelne Wohnungen BrennstoffeTrinkwasserversorgung in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu lagern, so ist hiefür ein entsprechender Lagerraum vorzusehenverhindern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

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