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Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und in Betrieb genommendes Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen sind so auszuführen, wenndass sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, entsprechenohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 13/2011
Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und in Betrieb genommendes Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen sind so auszuführen, wenndass sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, entsprechenohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 13/2011