§ 55 Stmk. BauG Allgemeine Anforderungen

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, sind mit standsicheren Geländern oder Brüstungen zu sichern.

(2) GeländerBauwerke müssen mindestens 1,0 m hochin allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, bei Balkonen vom dritten Geschoßdass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, bei DachterrassenGesundheit und allgemein zugänglichen Flachdächern mindestens 1,10 m. Bei Brüstungen mit einer Breite von mindestens 40 cm genügt eine Höhe von mindestens 85 cmUmweltschutz entsprechen.

(3) Geländer sind so auszuführen, daß auch Kinder ausreichend geschützt sindAnm. Sie dürfen keine Leiterwirkung aufweisen. Der kürzeste Abstand von Geländersprossen oder anderen Geländerteilungen darf 10 cm lichte Weite nicht überschreiten; dies gilt auch für den Abstand: in der Gländerunterkante zum Fußboden sowie zu Stufenvorderkanten.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(4) Die Fensterbrüstungen (Parapetthöhen) müssen mindestens 85 cm und vom dritten Geschoß an mindestens 95 cm hoch sein.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, sind mit standsicheren Geländern oder Brüstungen zu sichern.

(2) GeländerBauwerke müssen mindestens 1,0 m hochin allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, bei Balkonen vom dritten Geschoßdass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, bei DachterrassenGesundheit und allgemein zugänglichen Flachdächern mindestens 1,10 m. Bei Brüstungen mit einer Breite von mindestens 40 cm genügt eine Höhe von mindestens 85 cmUmweltschutz entsprechen.

(3) Geländer sind so auszuführen, daß auch Kinder ausreichend geschützt sindAnm. Sie dürfen keine Leiterwirkung aufweisen. Der kürzeste Abstand von Geländersprossen oder anderen Geländerteilungen darf 10 cm lichte Weite nicht überschreiten; dies gilt auch für den Abstand: in der Gländerunterkante zum Fußboden sowie zu Stufenvorderkanten.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(4) Die Fensterbrüstungen (Parapetthöhen) müssen mindestens 85 cm und vom dritten Geschoß an mindestens 95 cm hoch sein.

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