§ 50 Stmk. BauG Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall

Steiermärkisches Baugesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Bei DächernBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, von denen Niederschlagswässer auf Verkehrsflächendass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Nachbargrundstücke gelangen können,Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind Dachrinnendabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und Fallrohre anzubringender Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.

(2) Auf DächernSollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, bei denen mit dem Abrutschenmuss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Schnee und EisBauwerksteilen größere Schäden an der auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke zu rechnen ist, sind geeignete Schneefänger anzubringenNachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Bei DächernBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, von denen Niederschlagswässer auf Verkehrsflächendass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Nachbargrundstücke gelangen können,Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind Dachrinnendabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und Fallrohre anzubringender Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.

(2) Auf DächernSollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, bei denen mit dem Abrutschenmuss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Schnee und EisBauwerksteilen größere Schäden an der auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke zu rechnen ist, sind geeignete Schneefänger anzubringenNachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten