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(1) Bei DächernBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, von denen Niederschlagswässer auf Verkehrsflächendass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Nachbargrundstücke gelangen können,Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind Dachrinnendabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und Fallrohre anzubringender Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
(2) Auf DächernSollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, bei denen mit dem Abrutschenmuss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Schnee und EisBauwerksteilen größere Schäden an der auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke zu rechnen ist, sind geeignete Schneefänger anzubringenNachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
(1) Bei DächernBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, von denen Niederschlagswässer auf Verkehrsflächendass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Nachbargrundstücke gelangen können,Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind Dachrinnendabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und Fallrohre anzubringender Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
(2) Auf DächernSollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, bei denen mit dem Abrutschenmuss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Schnee und EisBauwerksteilen größere Schäden an der auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke zu rechnen ist, sind geeignete Schneefänger anzubringenNachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011