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(1) Die Decken aller GeschosseBauwerke müssen so geplant und Hauptstiegenhäuser sind mindestens brandbeständig auszubildenausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
(2) Decken von Dachgeschossen sind mindestens hochbrandhemmend herzustellenAnm.(3) Erleichterungen gegenüber den Abs. 1 und 2 sind, sofern dagegen nach: in der Art des Verwendungszweckes aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, zulässig für Fassung LGBl. Nr. 13/2011
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(4) Decken über Durchfahrten, Arkaden und Kellerräumen, über brandgefährdeten Räumen sowie über Geschäfts-, Betriebs- und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen, die mit einem oder mehreren Geschossen überbaut sind, müssen jedenfalls brandbeständig hergestellt werden.
(5) Eine von der Dachkonstruktion getrennte tragende Decke muß mit solcher Festigkeit hergestellt werden, daß sie im Brandfall der Trümmerlast des Dachstuhls standhält.
(1) Die Decken aller GeschosseBauwerke müssen so geplant und Hauptstiegenhäuser sind mindestens brandbeständig auszubildenausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
(2) Decken von Dachgeschossen sind mindestens hochbrandhemmend herzustellenAnm.(3) Erleichterungen gegenüber den Abs. 1 und 2 sind, sofern dagegen nach: in der Art des Verwendungszweckes aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, zulässig für Fassung LGBl. Nr. 13/2011
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(4) Decken über Durchfahrten, Arkaden und Kellerräumen, über brandgefährdeten Räumen sowie über Geschäfts-, Betriebs- und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen, die mit einem oder mehreren Geschossen überbaut sind, müssen jedenfalls brandbeständig hergestellt werden.
(5) Eine von der Dachkonstruktion getrennte tragende Decke muß mit solcher Festigkeit hergestellt werden, daß sie im Brandfall der Trümmerlast des Dachstuhls standhält.