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(1) Folgende Bauteile - ausgenommen in Dachgeschoßbereichen -Bauwerke und alle ihre Teile müssen brandbeständigentsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden:.
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(2) In DachgeschossenInsbesondere sind tragende Wandteile, Wohnungstrennwände und Dachschrägen mindestens hochbrandhemmend auszuführen. Desgleichen sind Zugängefolgende Ereignisse zu Aufenthaltsräumen vom Dachboden mindestens hochbrandhemmend zu trennenvermeiden:
1. | Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles, | |||||||||
2. | Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 43 beeinträchtigt werden, | |||||||||
3. | Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder | |||||||||
4. | Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind. |
Anm.(3) Erleichterungen gegenüber den Abs. 1 und 2 sind, sofern dagegen nach: in der Art des Verwendungszweckes aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, zulässig fürFassung LGBl. Nr. 13/2011
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(4) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teilflächen tragender Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen. Diese Anforderung berührt nicht die Art der Ausbildung von Fenstern und Türen.
(1) Folgende Bauteile - ausgenommen in Dachgeschoßbereichen -Bauwerke und alle ihre Teile müssen brandbeständigentsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden:.
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(2) In DachgeschossenInsbesondere sind tragende Wandteile, Wohnungstrennwände und Dachschrägen mindestens hochbrandhemmend auszuführen. Desgleichen sind Zugängefolgende Ereignisse zu Aufenthaltsräumen vom Dachboden mindestens hochbrandhemmend zu trennenvermeiden:
1. | Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles, | |||||||||
2. | Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 43 beeinträchtigt werden, | |||||||||
3. | Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder | |||||||||
4. | Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind. |
Anm.(3) Erleichterungen gegenüber den Abs. 1 und 2 sind, sofern dagegen nach: in der Art des Verwendungszweckes aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, zulässig fürFassung LGBl. Nr. 13/2011
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(4) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teilflächen tragender Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen. Diese Anforderung berührt nicht die Art der Ausbildung von Fenstern und Türen.