§ 47 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.08.2013 bis 31.12.9999
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Zulassungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen§ 47 Stmk. Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u.dglBauG seit 23.08.2013 weggefallen. Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 23.08.2013

In Kraft vom 01.05.2011 bis 23.08.2013
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Zulassungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen§ 47 Stmk. Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u.dglBauG seit 23.08.2013 weggefallen. Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011

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