§ 46 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.08.2013 bis 31.12.9999
(1) Ausländische Bauprodukte, die in einem Mitgliedstaat der EU oder sonst im Geltungsbereich des EWR-Abkommens produziert wurden und für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn die vom Staat des Herstellers hiefür zugelassene Stelle unter Anwendung der in der Steiermark vorgesehenen oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als gleichwertig anerkannten Prüfungen und Überwachungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bauprodukte ordnungsgemäß sind und dies entsprechend dokumentiert ist.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat des Herstellers über sein Verlangen die Information zu geben, die er für die Zulassung einer Stelle nach Abs§ 46 Stmk. 1 benötigtBauG seit 23.08.2013 weggefallen. Das Österreichische Institut für Bautechnik und die zugelassenen Stellen haben sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen zu geben.

(3) Stellt die Landesregierung fest, dass eine nach Abs. 1 zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so hat sie nach Artikel 16 Abs. 4 der Bauproduktenrichtlinie vorzugehen.

(4) Für die Beurteilung österreichischer Bauprodukte nach ausländischen Vorschriften des Bestimmungsstaates der EU oder sonst des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag inländische Stellen zuzulassen, sofern sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat allenfalls für die Zulassung erforderliche Informationen vom Bestimmungsstaat einzuholen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 23.08.2013

In Kraft vom 01.05.2011 bis 23.08.2013
(1) Ausländische Bauprodukte, die in einem Mitgliedstaat der EU oder sonst im Geltungsbereich des EWR-Abkommens produziert wurden und für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn die vom Staat des Herstellers hiefür zugelassene Stelle unter Anwendung der in der Steiermark vorgesehenen oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als gleichwertig anerkannten Prüfungen und Überwachungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bauprodukte ordnungsgemäß sind und dies entsprechend dokumentiert ist.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat des Herstellers über sein Verlangen die Information zu geben, die er für die Zulassung einer Stelle nach Abs§ 46 Stmk. 1 benötigtBauG seit 23.08.2013 weggefallen. Das Österreichische Institut für Bautechnik und die zugelassenen Stellen haben sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen zu geben.

(3) Stellt die Landesregierung fest, dass eine nach Abs. 1 zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so hat sie nach Artikel 16 Abs. 4 der Bauproduktenrichtlinie vorzugehen.

(4) Für die Beurteilung österreichischer Bauprodukte nach ausländischen Vorschriften des Bestimmungsstaates der EU oder sonst des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag inländische Stellen zuzulassen, sofern sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat allenfalls für die Zulassung erforderliche Informationen vom Bestimmungsstaat einzuholen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011

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