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(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat des Herstellers über sein Verlangen die Information zu geben, die er für die Zulassung einer Stelle nach Abs§ 46 Stmk. 1 benötigtBauG seit 23.08.2013 weggefallen. Das Österreichische Institut für Bautechnik und die zugelassenen Stellen haben sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen zu geben.
(3) Stellt die Landesregierung fest, dass eine nach Abs. 1 zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so hat sie nach Artikel 16 Abs. 4 der Bauproduktenrichtlinie vorzugehen.
(4) Für die Beurteilung österreichischer Bauprodukte nach ausländischen Vorschriften des Bestimmungsstaates der EU oder sonst des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag inländische Stellen zuzulassen, sofern sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat allenfalls für die Zulassung erforderliche Informationen vom Bestimmungsstaat einzuholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat des Herstellers über sein Verlangen die Information zu geben, die er für die Zulassung einer Stelle nach Abs§ 46 Stmk. 1 benötigtBauG seit 23.08.2013 weggefallen. Das Österreichische Institut für Bautechnik und die zugelassenen Stellen haben sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen zu geben.
(3) Stellt die Landesregierung fest, dass eine nach Abs. 1 zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so hat sie nach Artikel 16 Abs. 4 der Bauproduktenrichtlinie vorzugehen.
(4) Für die Beurteilung österreichischer Bauprodukte nach ausländischen Vorschriften des Bestimmungsstaates der EU oder sonst des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag inländische Stellen zuzulassen, sofern sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat allenfalls für die Zulassung erforderliche Informationen vom Bestimmungsstaat einzuholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011