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(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Brauchbarkeit des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließenBauG seit 23.08.2013 weggefallen. Über Aufforderung der Zulassungsbehörde sind überdies Probestücke und Probeausführungen vorzulegen.
(3) Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme des Österreichischen Instituts für Bautechnik einzuholen.
(4) Ein Antrag auf österreichische technische Zulassung ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn das Österreichische Institut für Bautechnik feststellt, dass das Produkt keine wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine österreichische technische Zulassung gegeben ist.
(5) Die österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil ist unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik die Brauchbarkeit des Bauproduktes, im zweiten Teil ist die Verwendungsfähigkeit nach den bautechnischen Vorschriften zu bescheinigen. Erforderlichenfalls können zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen Auflagen über die Herstellung und Verwendung des Bauproduktes vorgeschrieben werden. Die Gültigkeit der österreichischen technischen Zulassung ist auf drei Jahre zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag um weitere drei Jahre verlängert werden. Die österreichische technische Zulassung gilt als Bescheid. Kann die Brauchbarkeit des Bauproduktes nicht erwiesen werden, ist der Antrag auf Erteilung der österreichischen technischen Zulassung mit Bescheid abzuweisen. Wurden bei erteilten österreichischen technischen Zulassungen die Festlegungen im ersten Teil nicht eingehalten, ist die österreichische technische Zulassung von der Zulassungsbehörde mit Bescheid zu entziehen.
(6) Der erste Teil der österreichischen technischen Zulassung hat eine technische Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen zu enthalten.
(7) Die Zulassungsbehörde hat den Gegenstand der von ihr erteilten österreichischen technischen Zulassung kundzumachen.
(8) Zulassungsbehörde für die Erteilung österreichischer technischer Zulassungen ist die Landesregierung.
(9) Der erste Teil österreichischer technischer Zulassungen der Länder im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. Nr. 53/1993, ist dem ersten Teil österreichischer technischer Zulassungen im Sinne dieses Gesetzes als gleichwertig anzuerkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011
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(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Brauchbarkeit des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließenBauG seit 23.08.2013 weggefallen. Über Aufforderung der Zulassungsbehörde sind überdies Probestücke und Probeausführungen vorzulegen.
(3) Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme des Österreichischen Instituts für Bautechnik einzuholen.
(4) Ein Antrag auf österreichische technische Zulassung ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn das Österreichische Institut für Bautechnik feststellt, dass das Produkt keine wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine österreichische technische Zulassung gegeben ist.
(5) Die österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil ist unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik die Brauchbarkeit des Bauproduktes, im zweiten Teil ist die Verwendungsfähigkeit nach den bautechnischen Vorschriften zu bescheinigen. Erforderlichenfalls können zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen Auflagen über die Herstellung und Verwendung des Bauproduktes vorgeschrieben werden. Die Gültigkeit der österreichischen technischen Zulassung ist auf drei Jahre zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag um weitere drei Jahre verlängert werden. Die österreichische technische Zulassung gilt als Bescheid. Kann die Brauchbarkeit des Bauproduktes nicht erwiesen werden, ist der Antrag auf Erteilung der österreichischen technischen Zulassung mit Bescheid abzuweisen. Wurden bei erteilten österreichischen technischen Zulassungen die Festlegungen im ersten Teil nicht eingehalten, ist die österreichische technische Zulassung von der Zulassungsbehörde mit Bescheid zu entziehen.
(6) Der erste Teil der österreichischen technischen Zulassung hat eine technische Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen zu enthalten.
(7) Die Zulassungsbehörde hat den Gegenstand der von ihr erteilten österreichischen technischen Zulassung kundzumachen.
(8) Zulassungsbehörde für die Erteilung österreichischer technischer Zulassungen ist die Landesregierung.
(9) Der erste Teil österreichischer technischer Zulassungen der Länder im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. Nr. 53/1993, ist dem ersten Teil österreichischer technischer Zulassungen im Sinne dieses Gesetzes als gleichwertig anzuerkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011