§ 44 Stmk. BauG Bauprodukte

Steiermärkisches Baugesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Bei Bauführungen dürfen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den VerwendbarkeitsbestimmungenVerwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen.

(2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 obliegt dem Bauwerber.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013

Stand vor dem 23.08.2013

In Kraft vom 01.05.2011 bis 23.08.2013

(1) Bei Bauführungen dürfen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den VerwendbarkeitsbestimmungenVerwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen.

(2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 obliegt dem Bauwerber.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten