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(2) Die Behörde kann überdies Belastungsproben und Untersuchungen über den Wärme- und Schallschutz anordnen und Nachweise über die Einbaufähigkeit der Bauprodukte verlangen.
(3) Der Bauherr hat bei
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(4) Wird bei der Baudurchführung gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, hat die Behörde die unverzügliche Abstellung der Mängel bescheidmäßig zu veranlassen oder, wenn dies für eine einwandfreie weitere Bauführung nicht ausreichend ist, die Baueinstellung zu verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020
(2) Die Behörde kann überdies Belastungsproben und Untersuchungen über den Wärme- und Schallschutz anordnen und Nachweise über die Einbaufähigkeit der Bauprodukte verlangen.
(3) Der Bauherr hat bei
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(4) Wird bei der Baudurchführung gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, hat die Behörde die unverzügliche Abstellung der Mängel bescheidmäßig zu veranlassen oder, wenn dies für eine einwandfreie weitere Bauführung nicht ausreichend ist, die Baueinstellung zu verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020