§ 34 Stmk. BauG

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von

1.

Vorhaben gemäß § 19 Z. 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z. 1,

2.

Garagen gemäß § 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b,

3.

Vorhaben gemäß 19 Z. 8, soweit sie aus Vorhabengrößeren Renovierungen gemäß § 38 Abs. 1 § 20 Z 5 bestehen, und

4.

größeren RenovierungenVorhaben gemäß § 20 Z. 6§ 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehen

einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.

(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung oder der Baufreistellungserklärung, der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.

(3) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.

(4) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.

(5) Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020

Stand vor dem 03.02.2020

In Kraft vom 01.06.2014 bis 03.02.2020

(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von

1.

Vorhaben gemäß § 19 Z. 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z. 1,

2.

Garagen gemäß § 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b,

3.

Vorhaben gemäß 19 Z. 8, soweit sie aus Vorhabengrößeren Renovierungen gemäß § 38 Abs. 1 § 20 Z 5 bestehen, und

4.

größeren RenovierungenVorhaben gemäß § 20 Z. 6§ 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehen

einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.

(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung oder der Baufreistellungserklärung, der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.

(3) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.

(4) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.

(5) Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020

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