§ 30 Stmk. BauG

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Für bauliche Anlagen und Nutzungsänderungen vorübergehenden Bestandes, die nach ihrem Verwendungszweck nicht dem Wohnen dienen, kann die Baubewilligung befristet auf höchstens sechs Monate erteilt werden, wenn dies beantragt ist und Gewähr gegeben ist, dass die bauliche Anlage rechtzeitig entfernt oder die ursprüngliche Nutzung wiederhergestellt werden kann. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Bewilligung.

(2) Nach Ablauf der Bewilligungsdauer gilt die bauliche Anlage und die Nutzungsänderung als nicht bewilligt (§ 41). Eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens weitere sechs Monate aus zwingenden Gründen ist zulässig, wenn die Antragstellung rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligungsdauer erfolgt. Die Behörde kann mit der Baubewilligung oder gesondert eine ausreichende Sicherheitsleistung für die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorschreiben.

(3) Für solche Bauten sind Abweichungen von den Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig, sofern Nachbarrechte nicht berührt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022

Stand vor dem 30.01.2023

In Kraft vom 29.06.2022 bis 30.01.2023

(1) Für bauliche Anlagen und Nutzungsänderungen vorübergehenden Bestandes, die nach ihrem Verwendungszweck nicht dem Wohnen dienen, kann die Baubewilligung befristet auf höchstens sechs Monate erteilt werden, wenn dies beantragt ist und Gewähr gegeben ist, dass die bauliche Anlage rechtzeitig entfernt oder die ursprüngliche Nutzung wiederhergestellt werden kann. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Bewilligung.

(2) Nach Ablauf der Bewilligungsdauer gilt die bauliche Anlage und die Nutzungsänderung als nicht bewilligt (§ 41). Eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens weitere sechs Monate aus zwingenden Gründen ist zulässig, wenn die Antragstellung rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligungsdauer erfolgt. Die Behörde kann mit der Baubewilligung oder gesondert eine ausreichende Sicherheitsleistung für die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorschreiben.

(3) Für solche Bauten sind Abweichungen von den Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig, sofern Nachbarrechte nicht berührt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022

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