§ 24 Stmk. BauG Bauverhandlung

Steiermärkisches Baugesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hatkann über jedesein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchzuführendurchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.

(2) Eine Bauverhandlung kann jedoch entfallenDie Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, wennRaschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

1.

sich aus der Aktentlage ergibt, daß das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht durch Auflagen beheben lassen oder

2.

das Ansuchen allein auf Grund der Pläne und Unterlagen beurteilt werden kann und alle Nachbarn dem Bauvorhaben auf dem Bauplan schriftlich zugestimmt haben oder Nachbarrechte nicht berührt werden.

(3) Die bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen sind mit einem Sichtvermerk (Vidierung) zu versehen.

(4) Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über Betriebsanlagen (§§ 74 ff Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach der Gewerbeordnung durchgeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.2003

(1) Die Behörde hatkann über jedesein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchzuführendurchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.

(2) Eine Bauverhandlung kann jedoch entfallenDie Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, wennRaschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

1.

sich aus der Aktentlage ergibt, daß das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht durch Auflagen beheben lassen oder

2.

das Ansuchen allein auf Grund der Pläne und Unterlagen beurteilt werden kann und alle Nachbarn dem Bauvorhaben auf dem Bauplan schriftlich zugestimmt haben oder Nachbarrechte nicht berührt werden.

(3) Die bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen sind mit einem Sichtvermerk (Vidierung) zu versehen.

(4) Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über Betriebsanlagen (§§ 74 ff Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach der Gewerbeordnung durchgeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten