§ 16 Stmk. BauG

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen auf Gemeindestraßen obliegt der Gemeinde. Für die Breite und die Ausführungsart des Gehsteiges ist der Grundsatz der Barrierefreiheit und die zu erwartende Verkehrsbedeutung maßgeblich.

(2) Die Gemeinde hatkann aus AnlaßAnlass der Erteilung einer Baubewilligung oder – bei Gebäuden nach § 20 Z 1 – der Genehmigung einer Baufreistellung den Bauwerber zum Ersatz der Kosten für die erstmalige Herstellung des Gehsteiges bis zu einer Breite von 2,0 m entlang des Bauplatzes zu verpflichten. Die Kosten dürfen erst nach Fertigstellung des Gehsteiges vorgeschrieben werden.

(3) Der Bauwerber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde den Gehsteig innerhalb der von der Gemeinde festzusetzenden Frist auf seine Kosten selbst herstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020

Stand vor dem 03.02.2020

In Kraft vom 01.09.1995 bis 03.02.2020

(1) Die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen auf Gemeindestraßen obliegt der Gemeinde. Für die Breite und die Ausführungsart des Gehsteiges ist der Grundsatz der Barrierefreiheit und die zu erwartende Verkehrsbedeutung maßgeblich.

(2) Die Gemeinde hatkann aus AnlaßAnlass der Erteilung einer Baubewilligung oder – bei Gebäuden nach § 20 Z 1 – der Genehmigung einer Baufreistellung den Bauwerber zum Ersatz der Kosten für die erstmalige Herstellung des Gehsteiges bis zu einer Breite von 2,0 m entlang des Bauplatzes zu verpflichten. Die Kosten dürfen erst nach Fertigstellung des Gehsteiges vorgeschrieben werden.

(3) Der Bauwerber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde den Gehsteig innerhalb der von der Gemeinde festzusetzenden Frist auf seine Kosten selbst herstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020

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