§ 15 Stmk. BauG

Steiermärkisches Baugesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.

(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.

(4) Der Einheitssatz beträgt EUR 8,7210,–/m². Die Landesregierung kann durch VerordnungDer Einheitssatz ist an den von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau oder an seine Stelle tretenden Index jährlich anzupassen, sofern die Höhe des Einheitssatzes an die EntwicklungIndexzahl jeweils zum 1. Jänner einen Wert von zehn Prozent gegenüber dem Jahr der Baukosten anpassenletzten Anpassung übersteigt. Sie hatÄndert sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten BaukostenindexEinheitssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu orientierenrunden.

(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:

1.

Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;

2.

Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;

3.

Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen.

4.

(Anm.: entfallen)

(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.

(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:

1.

bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;

2.

bei Nebengebäuden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 11/2020

Stand vor dem 03.02.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 03.02.2020

(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.

(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.

(4) Der Einheitssatz beträgt EUR 8,7210,–/m². Die Landesregierung kann durch VerordnungDer Einheitssatz ist an den von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau oder an seine Stelle tretenden Index jährlich anzupassen, sofern die Höhe des Einheitssatzes an die EntwicklungIndexzahl jeweils zum 1. Jänner einen Wert von zehn Prozent gegenüber dem Jahr der Baukosten anpassenletzten Anpassung übersteigt. Sie hatÄndert sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten BaukostenindexEinheitssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu orientierenrunden.

(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:

1.

Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;

2.

Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;

3.

Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen.

4.

(Anm.: entfallen)

(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.

(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:

1.

bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;

2.

bei Nebengebäuden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 11/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten