§ 14 Stmk. BauG

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2020 bis 31.12.9999

(1) AnläßlichMit der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung zur Errichtung von Gebäuden auf unbebauten Grundstücken kann die Gemeinde den Grundeigentümer verpflichten, die zur Herstellung oder zur Verbreiterung von öffentlichen Verkehrsflächen ausschließlich zum Zwecke der Aufschließung des betroffenen Bauplatzes erforderlichen Grundstücksteile bis zu einer Breite

1.

bis zur Achse der Verkehrsfläche bei beidseitiger Bebaubarkeit oder

2.

bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche bei einseitiger Bebaubarkeit,

insgesamt jedoch nur im Ausmaß von 6,0 m, höchstens aber 10 Prozent der Grundstücksfläche, unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten.

(2) Die Abtretungsverpflichtung ist mit Bescheid auszusprechen. Die Abtretungsverpflichtung hat zu enthalten:

1.

die Grundstücksbezeichnung, die exakte Lage und das genaue Ausmaß der abzutretenden Grundfläche, sofern die Verkehrsfläche nicht schon in einem Flächenwidmungsplan und/oder Bebauungsplan festgelegt ist oder sich ihr Ausmaß nicht gemäß § 18 ergibt und

2.

den Zeitpunkt der Übergabe der Grundflächen, wobei der spätest mögliche Zeitpunkt jener des Baubeginns ist.

(3) Die Grundflächen sind spätestens zwei Jahre ab Baubeginn von der Gemeinde als öffentliche Verkehrsfläche in das öffentliche Gut zu übernehmen. Die für die Abtretung und Übernahme in das öffentliche Gut entstehenden Kosten (z. B. für den Teilungsplan, für die Vermessung u. dgl.) sind von der Gemeinde zu tragen.

(34) Die Gemeinde hat den abzutretenden Grund innerhalb vonWird die abgetretene Grundfläche nicht dem öffentlichen Zweck gemäß Abs. 3 spätestens fünf Jahren abJahre nach Rechtskraft der Abtretungsverpflichtung in das öffentliche Gut zu übernehmenBaubewilligung zugeführt, andernfallshat die Behörde die Abtretungsverpflichtung außer Kraft trittdurch Aufhebung des Verpflichtungsbescheides rückgängig zu machen. Die dafür entstehenden Kosten hat die Gemeinde zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2020

Stand vor dem 03.02.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 03.02.2020

(1) AnläßlichMit der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung zur Errichtung von Gebäuden auf unbebauten Grundstücken kann die Gemeinde den Grundeigentümer verpflichten, die zur Herstellung oder zur Verbreiterung von öffentlichen Verkehrsflächen ausschließlich zum Zwecke der Aufschließung des betroffenen Bauplatzes erforderlichen Grundstücksteile bis zu einer Breite

1.

bis zur Achse der Verkehrsfläche bei beidseitiger Bebaubarkeit oder

2.

bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche bei einseitiger Bebaubarkeit,

insgesamt jedoch nur im Ausmaß von 6,0 m, höchstens aber 10 Prozent der Grundstücksfläche, unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten.

(2) Die Abtretungsverpflichtung ist mit Bescheid auszusprechen. Die Abtretungsverpflichtung hat zu enthalten:

1.

die Grundstücksbezeichnung, die exakte Lage und das genaue Ausmaß der abzutretenden Grundfläche, sofern die Verkehrsfläche nicht schon in einem Flächenwidmungsplan und/oder Bebauungsplan festgelegt ist oder sich ihr Ausmaß nicht gemäß § 18 ergibt und

2.

den Zeitpunkt der Übergabe der Grundflächen, wobei der spätest mögliche Zeitpunkt jener des Baubeginns ist.

(3) Die Grundflächen sind spätestens zwei Jahre ab Baubeginn von der Gemeinde als öffentliche Verkehrsfläche in das öffentliche Gut zu übernehmen. Die für die Abtretung und Übernahme in das öffentliche Gut entstehenden Kosten (z. B. für den Teilungsplan, für die Vermessung u. dgl.) sind von der Gemeinde zu tragen.

(34) Die Gemeinde hat den abzutretenden Grund innerhalb vonWird die abgetretene Grundfläche nicht dem öffentlichen Zweck gemäß Abs. 3 spätestens fünf Jahren abJahre nach Rechtskraft der Abtretungsverpflichtung in das öffentliche Gut zu übernehmenBaubewilligung zugeführt, andernfallshat die Behörde die Abtretungsverpflichtung außer Kraft trittdurch Aufhebung des Verpflichtungsbescheides rückgängig zu machen. Die dafür entstehenden Kosten hat die Gemeinde zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2020

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