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Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
(1) § 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) § 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/1999 findet nur auf Zeiträume Anwendung, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt liegen.
(3) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2000 tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2000 treten in Kraft:
1. | die §§ 1, 2, 3 Abs 1, 2 und 4, 7 Abs 1, 1a, 5, 5a, 6, 7 und 9, 8 Abs 2 und 3, 8b Abs 2, 9 Abs 1, 2, 2a, 4 und 7, 10 Abs 2a, 3a und 8, 16 Abs 6 erster und letzter Satz sowie Abs 7, 17 Abs 2, 19 Abs 3, 7 bis 10, 19a, 20 Abs 9, 21 Abs 3, 22 Abs 3 und 23 Abs 1 mit 1. Jänner 2001; | |||||||||
2. | § 8a mit 1. Jänner 1999; | |||||||||
3. | § 8b hinsichtlich der Verweisungen auf die lit a und b des § 27 Abs 2 ROG 1998 mit 1. Oktober 1997; | |||||||||
4. | die §§ 7 Abs 10 und 16 Abs 6 zweiter Satz mit 1. Jänner 2002. |
(5) Die Dauer der durch eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige erworbenen Berechtigung läuft frühestens mit 1. Jänner 2002 ab.
(6) Das Salzburger Aufzugsgesetz, LGBl Nr 10/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 29/1965, 17/1975, 76/1976 und 39/1997 tritt mit 1. Jänner 2001 außer Kraft.
(7) Die nach § 11 des im Abs 6 genannten Gesetzes bestellten Aufzugsprüfer gelten als Aufzugsprüfer im Sinn des § 19 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2001.
(8) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(9) Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 4, 8a, 11 Abs 1, 17 Abs 2 und 3 sowie 17a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2003 treten mit 1. Juni 2003 in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
(1) § 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) § 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/1999 findet nur auf Zeiträume Anwendung, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt liegen.
(3) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2000 tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2000 treten in Kraft:
1. | die §§ 1, 2, 3 Abs 1, 2 und 4, 7 Abs 1, 1a, 5, 5a, 6, 7 und 9, 8 Abs 2 und 3, 8b Abs 2, 9 Abs 1, 2, 2a, 4 und 7, 10 Abs 2a, 3a und 8, 16 Abs 6 erster und letzter Satz sowie Abs 7, 17 Abs 2, 19 Abs 3, 7 bis 10, 19a, 20 Abs 9, 21 Abs 3, 22 Abs 3 und 23 Abs 1 mit 1. Jänner 2001; | |||||||||
2. | § 8a mit 1. Jänner 1999; | |||||||||
3. | § 8b hinsichtlich der Verweisungen auf die lit a und b des § 27 Abs 2 ROG 1998 mit 1. Oktober 1997; | |||||||||
4. | die §§ 7 Abs 10 und 16 Abs 6 zweiter Satz mit 1. Jänner 2002. |
(5) Die Dauer der durch eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige erworbenen Berechtigung läuft frühestens mit 1. Jänner 2002 ab.
(6) Das Salzburger Aufzugsgesetz, LGBl Nr 10/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 29/1965, 17/1975, 76/1976 und 39/1997 tritt mit 1. Jänner 2001 außer Kraft.
(7) Die nach § 11 des im Abs 6 genannten Gesetzes bestellten Aufzugsprüfer gelten als Aufzugsprüfer im Sinn des § 19 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2001.
(8) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(9) Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 4, 8a, 11 Abs 1, 17 Abs 2 und 3 sowie 17a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2003 treten mit 1. Juni 2003 in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.